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Z2 2025 62

vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. August 2025)

Zug OG · · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.1 Die in Zug domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art im In- und Ausland. Ihr Aktienka- pital beträgt CHF 101'000.00 und ist eingeteilt in 10'100'000 vinkulierte Namenaktien zu CHF 0.01. Mitglieder des Verwaltungsrats sind G.________ und H.________. 1.2 A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hält 1'000'000 Namenaktien der Gesuchsgegnerin, was einem Anteil von 9,9 % entspricht (Vi act. 1 Rz 7, Vi act. 10 Rz 5 und 45).

Seite 3/12 1.3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 ersuchte der Gesuchsteller den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin um Zustellung einer Kopie des Aktienbuchs der Gesuchsgegnerin sowie um Einsicht in Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) und Generalversamm- lungsprotokolle der letzten fünf Jahre (Vi act. 1/3). Eine Antwort blieb aus. 2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug ein Gesuch ein. Darin stellte er im Wesentlichen die Anträge gemäss Ziffer 2 des eingangs genannten Rechtsbegehrens (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort beantragte die Ge- suchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 10). Am 21. August 2025 reichte der Ge- suchsteller unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi act. 15). Mit Entscheid vom 22. Okto- ber 2025 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 17). 3. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungs- antwort vom 1. Dezember 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genann- te Rechtsbegehren (act. 6).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:

E. 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4).

E. 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf

Seite 4/12 nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2; je m.w.H.).

E. 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).

E. 1.5 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom

20. Dezember 2021 E. 3.2; 4A_353/2024 vom 8. November 2025).

E. 2 Das Auskunfts- und das Einsichtsrecht eines Aktionärs sind in Art. 697 ff. OR geregelt. An- wendbar ist vorliegend das seit 1. Januar 2023 geltende Recht, obschon sich das Einsichts- begehren auch auf Sachverhalte aus früheren Jahren bezieht (eingehend zum Übergangs- recht: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 25 vom 18. September 2024 E. 2.1 m.H.).

E. 2.1 Gemäss Art. 697 OR (Auskunftsrecht) ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 4). Gemäss Art. 697a OR (Einsichtsrecht) können die Geschäftsbücher und die Akten von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindes- tens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Abs. 1). Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Abs. 3). Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR). Die Voraussetzungen des Einsichtsrechts lassen sich im Wesent-

Seite 5/12 lichen wie folgt zusammenfassen (zum Ganzen: Druey, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021 2021, Art. 697 [a] OR [Art. 697-697b OR 2020] N 27 f., 35, 73 ff., 88 ff., 91 ff., 144 ff. und 199 f.; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 8 N 283 ff. und 297 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 4C.234/2002 vom E. 4.3.1; je m.H.):

E. 2.2 Zu den formellen Voraussetzungen gehören zunächst die Aktionärseigenschaft des Gesuch- stellers (Art. 697a Abs. 1 OR), die Ablehnung des Begehrens (Art. 697b OR) sowie die Ein- haltung der 30-tägigen Klagefrist (Art. 697b OR). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Ein- sichtsrecht zuvor erfolglos gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wurde (Subsidia- rität). Aus der Subsidiarität folgt, dass das Einsichtsgesuch thematisch vom vorgängigen Ein- sichtsbegehren gedeckt sein muss (Identität von Begehren und Gesuch).

E. 2.3 Zu den materiellen Voraussetzungen zählt, dass die Unterlagen, in die Einsicht verlangt wird, zur Ausübung der Aktionärsrechte notwendig sind (Erforderlichkeit), unter den Begriff Ge- schäftsbücher und Akten fallen (Gegenständlichkeit) und genügend bestimmt bezeichnet werden (Bestimmtheit). An der Erforderlichkeit fehlt es namentlich, wenn die Aktionärsrechte auch ohne diese Unterlagen ausgeübt werden können, wenn die abzuklärenden Sachverhal- te dem Aktionär bereits bekannt sind oder offen zutage liegen oder wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Rechte mit den angestrebten Informationen durch- zusetzen. Das Einsichtsgesuch darf nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädi- gung der Gesellschaft.

E. 2.4 Schliesslich wird in materieller Hinsicht vorausgesetzt, dass der Ausübung des Einsichts- rechts keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Für die entsprechenden (rechtshindernden) Tatsachen obliegt die Beweis- last – im Unterschied zu den vorgenannten Voraussetzungen – nicht dem Gesuchsteller, sondern der Gesellschaft.

E. 2.5 Das Einsichtsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinn- vollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Behauptungs- und Beweislast, dass die verlangte Einsicht im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte notwendig ist, liegt beim Aktionär. Dabei genügt vorerst der Beweis, dass die Erforderlichkeit in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Inter- essen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Einsichtsbegehren da- gegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nach- weis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3; 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2; je m.H.). Bei der Prüfung, ob die verlang- te Einsicht für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, ist jeweils auch zu berück- sichtigen, über welche anderen Angaben und Unterlagen (beispielsweise Geschäftsberichte) der Aktionär bereits verfügt (vgl. BGE 132 III 71 E. 1.3.2).

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E. 3 Mit Bezug auf die verlangte Einsicht in das Aktienbuch wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller verlange nicht Einsicht in den eigenen Eintrag, wes- halb ihm kein Einsichtsrecht zustehe (vgl. Vi act. 17 E. 4.3.4 f.). Diese Erwägung trifft voll- ends zu. Das Aktienbuch bildet – soweit Aktionäre nicht Einsicht in ihre eigenen Einträge ver- langen – nicht Gegenstand des Einsichtsrechts, handelt es sich doch beim Aktienbuch nicht um "Geschäftsbücher und […] Akten" im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR (einlässlich: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 20 vom 23. Juli 2025 E. 5 m.H.). Was der Gesuchsteller in der Berufung zur Auslegung der Begriffe "Geschäftsbücher und […] Akten" von Art. 697a OR vorträgt (vgl. act. 1 Rz 19), ist unbegründet und vermag an der im vorerwähnten Urteil des Obergerichts Zug vom 23. Juli 2025 dargelegten Rechtsauffassung nichts zu ändern (auf die dortigen Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden).

E. 4 Hinsichtlich der beantragten Einsicht in den Valuation Report der F.________ AG vom

28. Dezember 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch mit zwei Begründungen ab: Zum einen habe der Gesuchsteller nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass dieser Report Teil der Akten der Gesellschaft bilde. Zum anderen datiere der Report vom 28. Dezember 2024, weshalb er nicht Gegenstand des Einsichtsgesuchs (recte: Einsichtsbegehrens) vom 16. De- zember 2024 habe sein können (Vi act. 17 E. 4.3.5). Beide Begründungen besiegeln je für sich den Ausgang des Verfahrens in diesem Punkt. Der Gesuchsteller setzt sich in der Be- gründung allerdings einzig mit der ersten Begründung auseinander. Er geht mit keinem Wort auf die zweite Erwägung der Vorinstanz ein. Mithin ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.5). Abgesehen davon überzeugt die zweite Begründung auch inhaltlich: Bezüglich des Valuation Reports scheitert es daran, dass das Einsichtsrecht vor Einreichung des Gesuchs beim Gericht zuvor erfolglos gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wurde (Subsidia- rität) und sich die Anträge im Begehren mit jenen im Gesuch decken (Identität; vgl. E. 2.1).

E. 5 Als Nächstes ist auf die Bilanz und Erfolgsrechnungen (nachfolgend der Einfachheit halber: Jahresrechnungen) der Gesuchsgegnerin der Jahre 2017-2024 sowie die Protokolle der Ge- neralversammlungen dieser Jahre einzugehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz verneinte auch diesbezüglich ein Einsichtsrecht. Zur Begründung hielt sie un- ter Verweis auf Art. 229 ZPO sowie Lehre und Rechtsprechung (Willisegger, Basler Kom- mentar, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 49 und 51; BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3) zunächst fest, der Aktenschluss sei nach dem Einreichen der Gesuchsantwort der Gesuchs- gegnerin vom 10. Juli 2025 eingetreten. Der Gesuchsteller berufe sich indes auf sein Noven- recht und mache geltend, dass die Gesuchsgegnerin etliche Behauptungen und Beweismittel vorbringe, die dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen seien und trotz zumutbarer Sorgfalt auch nicht hätten bekannt gewesen sein können. Der Gesuchsteller vermöge allerdings nicht nachzuweisen, dass es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die neuen Sachvorbringen und Beweismittel bereits im Rahmen seines Gesuchs vom 15. Mai 2025 bei- zubringen. Auch wenn die Gesuchsgegnerin die Einsichtsverweigerung [vorgängig] nicht schriftlich begründet habe, sei davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Hintergründe zumindest in den Grundzügen bekannt und die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Ge- suchsantwort vorgebrachten Ausführungen, insbesondere betreffend überwiegende Geheim- haltungsinteressen aufgrund der Konkurrenzsituation, voraussehbar gewesen seien. Soweit sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2025 im Sinne eines zweiten Schrif-

Seite 7/12 tenwechsels äussere, seien seine Behauptungen und Einwendungen demnach unbeachtlich (Vi act. 17 E. 3.1-3.3). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller unterlasse es, in substanziierter Weise darzulegen, für welche Aktionärsrechte er diese Informationen konkret benötige bzw. inwie- fern die Informationen für die Ausübung welcher Aktionärsrechte erforderlich seien. Die pau- schalen und unsubstanziierten Vorbringen hinsichtlich der Meinungsbildung für das Stimm- recht und des angestrebten Aktienverkaufs würden kein hinreichendes Interesse an der Ein- sicht in die betreffenden Dokumente der Gesuchsgegnerin begründen. Es sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einsicht in sämtliche Protokolle von Generalversammlungen sowie Bilanzen aus den Jahren 2017 bis 2022 hinsichtlich der Meinungsbildung erforderlich sein sollte, nachdem diesbezüglich die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte bereits erfolgt sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einsicht in sämtliche Protokolle von Generalver- sammlungen sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen aus den Jahren 2017 bis 2022 für die Bestimmung des aktuellen Aktienwerts relevant sein sollte. Zudem seien dem Gesuchsteller die Jahresrechnungen ab dem Zeitpunkt, in dem er die Aktionärsstellung innegehabt habe, bereits zugestellt worden. In Bezug auf die Protokolle der Generalversammlungen sowie die Bilanzen und Erfolgsrechnungen betreffend die Jahre 2023 und 2024 sei ein Anspruch auf Einsichtnahme ohnehin zu verneinen, da diese – mit Ausnahme des Protokolls der ausseror- dentlichen Generalversammlung 2024, in welches die Gesuchsgegnerin Einsicht gewähre – gemäss der Gesuchsgegnerin noch nicht vorlägen (Vi act. 17 E. 4.4.3).

E. 5.2 In der Berufung rügt der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe trotz gesetzlich festgehal- tener Pflicht, eine Verweigerung der Einsicht nach Art. 697a Abs. 3 OR schriftlich zu begrün- den, dem Gesuchsteller keinerlei Gründe für die Verweigerung mitgeteilt, weder mündlich noch schriftlich. Für das Einsichtsbegehren sei das Zerwürfnis zwischen dem Gesuchsteller und G.________ schlicht nicht relevant, zumal das Zerwürfnis im Jahr 2021 geschehen sei und G.________ betreffe und nicht die Gesuchsgegnerin, die eine eigenständige juristische Person sei. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich und ausschliesslich auf unbewiesene Behauptungen der Gesuchsgegnerin und könne sich bei der Schlussfolgerung, wonach dem Gesuchsteller die Hintergründe der Einsichtsverweigerung bekannt gewesen seien, auf kei- nerlei sachliche Gründe stützen. Da die Gesuchsgegnerin die Einsichtsverweigerung nicht begründet habe, habe der Gesuchsteller sich auch nicht zu angeblichen Gründen äussern können. Es könne von ihm nicht erwartet werden, sich in einem Gesuch um Einsicht zu jegli- chen denkbaren Gründen, weshalb die Einsicht wohl verweigert worden sei, vorsorglich zu äussern. Im Gesetz sei nicht umsonst festgehalten, dass die Verweigerung der Einsicht schriftlich begründet werden müsse. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 21. August 2025 nicht beachtet habe, habe sie Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO verletzt (act. 1 Rz 17). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, er habe in Rz 14 f. seines Gesuchs vom 15. Mai 2025 detailliert und substanziiert dargelegt, für welche Aktionärsrechte er die Informationen konkret benötige, namentlich Meinungsbildung im Hinblick auf Abnahme der Jahresrech- nung, Gewinnverteilung, Wahlen und Décharge-Erteilung sowie wirklicher Wert der Aktien angesichts des beabsichtigten Aktienverkaufs. Die Behauptung der Vorinstanz, der Gesuch- steller habe nicht in substanziierter Weise dargelegt, für welche Aktionärsrechte er die Infor- mationen konkret benötige, sei tatsachenwidrig. Weiter stelle sich die Vorinstanz auch gegen

Seite 8/12 die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 71 E. 3.1), wenn sie die angegebenen Gründe nicht gelten lassen wolle. Entgegen der Vorinstanz seien diese Vorbringen nicht pauschal und unsubstanziiert, sondern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach vorerst der Beweis genüge, dass der Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben sei, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen (act. 1 Rz 22). Die Einsicht in Protokolle der Generalversammlungen sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen aus den Jahren 2017 bis 2022 sei hinsichtlich der Meinungsbildung selbstverständlich erfor- derlich, zumal die Gesuchsgegnerin selbst behaupte, die Abschlüsse für 2023 und 2024 lä- gen noch nicht vor. Der Gesuchsteller möchte sich eine Meinung bilden über eine allfällige Décharge-Erteilung der Generalversammlungen für 2023 und 2024. Ausserdem seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin Einsicht in das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung 2024 gewähren würde, tatsachenwidrig. Mit E-Mail vom 5. September 2025 habe die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin verlauten lassen, es sei nicht "zweckdienlich", die Einsicht vor Ergehen des Urteils zu gewähren. Offensichtlich sei die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller könne in das Protokoll der aus- serordentlichen Generalversammlung 2024 Einsicht nehmen, falsch bzw. gelogen (act. 1 Rz 23). Der Gesuchsteller könne sich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sein solle, inwiefern die Einsicht in Protokolle von Generalversammlungen sowie Bilanzen und Er- folgsrechnungen von 2017 bis 2022 für die Bestimmung des aktuellen Aktienwerts relevant sein sollten, nicht erklären. Es dürfte dem Allgemeinwissen und ganz bestimmt dem Mass- stab eines Durchschnittsaktionärs entsprechen, dass für die Bestimmung des Aktienwerts der Beizug der Bilanzen und Jahresrechnungen (recte: Erfolgsrechnungen) die grundlegen- den Dokumente darstellten. Sofern die Vorinstanz damit sagen wolle, dass sich aus den Bi- lanzen und Erfolgsrechnungen 2017 bis 2022 der aktuelle Wert nicht ergebe, so bleibe sie eine Erklärung schuldig, wie er (der Gesuchsteller) denn den aktuellen Wert seiner Aktien eruieren solle, wenn die Bilanzen und Erfolgsrechnungen für 2023 und 2024 noch nicht vor- liegen sollten. Wenn die Vorinstanz der Ansicht gewesen wäre, dass die unbelegten Behaup- tungen der Gesuchsgegnerin glaubwürdig seien, hätte sie dies zumindest kurz begründen müssen, statt pauschal zu schreiben, dass die Dokumente "gemäss der Gesuchsgegnerin" nicht vorlägen (act. 1 Rz 24).

E. 5.3 Näher zu betrachten sind zunächst die Anträge betreffend die Jahresrechnungen 2017 bis 2022 und die Generalversammlungsprotokolle dieser Jahre.

E. 5.3.1 Aus den Ausführungen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren (und im Übrigen auch aus denjenigen im Berufungsverfahren) ergibt sich nicht, dass diese Unterlagen erfor- derlich sind, um die von ihm geltend gemachten Rechte auszuüben. Dabei ist unerheblich, ob diese Ausführungen unsubstanziiert oder unbegründet waren. Dem Gesuchsteller miss- lingt bereits der Nachweis, dass diese Unterlagen generell für einen Durchschnittsaktionär erforderlich sind, um sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben (Genehmigung der Jahresrech- nung, "Gewinnverteilung", Wahlen, Décharge-Erteilung) oder den aktuellen Aktienwert zu ermitteln.

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E. 5.3.2 So ist nicht ersichtlich, weshalb ein Aktionär für eine im Jahr 2025 stattfindende Generalver- sammlung auf Informationen über die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 angewiesen sein soll, um die aktuelle Jahresrechnung zu genehmigen oder Décharge zu erteilen oder zu verwei- gern. Der Entlastungsbeschluss (Décharge-Beschluss) bezieht sich auf das Geschäftsjahr, das abgenommen werden soll. Zudem erstreckt sich der Entlastungsbeschluss ohnehin nur auf bekanntgegebene Tatsachen (vgl. Art. 758 Abs. 1 OR). Insofern würde ein solcher keine Wirkung entfalten, wenn später weitere Tatsachen zum Vorschein kämen. Selbst wenn das Einsichtsrecht nicht auf Sachverhalte beschränkt ist, die sich im Geschäftsjahr zugetragen haben (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 5 vom 23. Februar 2023 E. 3.2.3), bedarf es bei weiter zurückliegenden Sachverhalten in der Regel besonderer Gründe, um die Erforder- lichkeit solcher Informationen nachzuweisen.

E. 5.3.3 Weshalb diese weiter zurückliegenden Informationen sodann im Hinblick auf den Entscheid über die "Gewinnverteilung" (gemeint wohl: Dividendenausschüttung) erforderlich sein sollen, erschliesst sich ebenfalls nicht. Es ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen, die sich einzig aus solchen zurückliegenden Protokollen und Jahresrechnungen ergeben sollen, ein Aktio- när seinen Entscheid über die Ausschüttung des aktuellen Gewinns abstützen könnte.

E. 5.3.4 Genauso wenig ist ersichtlich, weshalb ein Aktionär nicht imstande sein soll, jemanden zu wählen oder abzuwählen, wenn er nicht über diese weiter zurückliegenden Informationen verfügt. Der Gesuchsteller legt im Übrigen auch nicht dar, für welche Wahlen (Zu- oder Ab- wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder der Revisionsstelle) er auf diese Informationen angewiesen sein soll.

E. 5.3.5 Schliesslich gelingt ihm auch der Beweis nicht, dass diese Dokumente für die Ermittlung des Aktienwerts erforderlich sind, ein Aktionär mithin den Aktienwert ohne diese Dokumente nicht zuverlässig ermitteln könnte. Bei der Praktikermethode etwa wird der Unternehmenswert in der Regel anhand des Ertragswerts der letzten beiden Geschäftsjahre sowie des Substanz- werts ermittelt (vgl. Henninger, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, 2019, N 157 m.H.). Weshalb der Gesuchsteller vorliegend auf Dokumente angewiesen sein soll, die weiter zurückgehen als die letzten zwei Geschäftsjahre, erschliesst sich bereits des- wegen nicht.

E. 5.3.6 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller unbestrittenermassen ohnehin bereits über sämtliche Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2019 bis 2022 verfügt. Dies bedeutet einerseits, dass er diese Informationen bereits kennt und er nicht nochmals Einsicht verlan- gen kann (Erforderlichkeit). Andererseits bedeutet dies auch, dass er aufgrund dieser Unter- lagen in der Lage sein sollte zu begründen, weshalb er weitergehende Unterlagen benötigt. So könnte er beispielsweise auf – seiner Ansicht nach – auffällige Begebenheiten (nament- lich hohe Darlehen, Darlehen an nahestehende Personen oder dergleichen) hinweisen. Sol- che Begebenheiten könnten den Schluss zulassen, dass die zusätzlich verlangten Informati- onen für einen Durchschnittsaktionär erforderlich sind. Mindestens aber müsste der Gesuch- steller substanziiert darlegen, weshalb er oder ein Durchschnittsaktionär wegen oder trotz Kenntnis der Zahlen zu den vier Geschäftsjahren 2019 bis 2022 keine spezifischeren Anga- ben zur Erforderlichkeit machen kann und weshalb noch mehr Unterlagen benötigt werden, um das Stimm- und Wahlrecht auszuüben oder den Wert der Aktien zu ermitteln.

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E. 5.3.7 Dass die genannten Unterlagen erforderlich sein sollen, um das Stimm- und Wahlrecht aus- zuüben oder den Wert der Aktien zu ermitteln, hätte der Gesuchsteller bereits im Einsichts- gesuch darlegen müssen. Dies darzulegen wurde dem Gesuchsteller nicht dadurch verun- möglicht, dass die Ablehnung seines Einsichtsbegehrens vom 16. Dezember 2024 von der Gesuchsgegnerin nicht begründet wurde. Mangels entsprechender Vorbringen im Gesuch vom 15. Mai 2025 zur Erforderlichkeit kann somit offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Replikeingabe vom 1. September 2025 abgestellt hat.

E. 5.3.8 Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass dem Gesuchsteller, der seit dem Jahr 2019 Aktionär der Gesuchsgegnerin ist, gestützt auf Art. 702 [a]Abs. 3 bzw. Art. 702 [n]Abs. 4 OR ein Recht zu- steht, die Generalversammlungsprotokolle – jedenfalls für die Zeit seiner Mitgliedschaft – einzusehen bzw. zugänglich gemacht zu erhalten. Dieser Anspruch ist aber im Katalog von Art. 250 lit. c ZPO (Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens im Gesellschaftsrecht) nicht vorgesehen und wäre folglich im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Zwar ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) im summari- schen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), um das Recht auf Einsicht bzw. Zugänglichmachung durchzusetzen, denkbar (vgl. Böckli, a.a.O., § 8 N 359 und Fn 1181). Denkbar ist auch ein summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller macht jedoch nicht geltend, dass ihm bei Nichtherausgabe ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil drohte; folglich fehlte es für die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (im summarischen Verfahren) bereits am Verfügungsgrund (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Für Rechtsschutz in klaren Fällen mangelte es vorliegend an einem liquiden Sachver- halt und einer klaren Rechtslage (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO).

E. 5.4 Schliesslich ist auf die Anträge betreffend die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 und die Protokolle der Generalversammlungen dieser Jahre einzugehen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht begründete, weshalb sie nur auf die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach diese Unterlagen noch nicht vorgelegen hätten, abgestellt hat. Dass die Vorinstanz die Existenz dieser Unterlagen nicht für glaubhaft befand, stellte sich später allerdings als korrekt heraus, lud doch die Gesuchsgegnerin erst am 10. November 2025 – und damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2025 – zur General- versammlung für die Jahre 2023 und 2024 ein. Diesen Einladungen, die auch an den Ge- suchsteller gingen, legte sie auch die Jahresrechnungen dieser Jahre bei (act. 6/1-4). Die Jahresrechnungen sind zwar nicht in den Akten, sie haben aber den Dateinamen "251110 […].pdf". Deshalb ist erwiesen, dass sie nicht eher vorlagen. Dies blieb im Berufungsver- fahren im Übrigen unbestritten. Folglich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen ist oder nicht (zu den Kostenfolgen vgl. sogleich E. 7.1).

E. 6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Einsichtsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abgewiesen hat. Folglich ist die Berufung abzuweisen und der an- gefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

E. 7 Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens (vgl. Ziff. 4 des eingangs genannten Rechtsbegehrens und act. 1 Rz 27).

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E. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten beider Verfahren dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass das Gesuch abzuweisen war, war vorliegend nicht darauf zurückzuführen, dass die Gesuchsgegnerin die Ablehnung des Einsichtsbegehrens nicht be- gründete. Entsprechend wirkt sich diese unterlassene Begründung nicht auf die Verteilung der Prozesskosten aus. Die Frage, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, in- dem sie betreffend die Protokolle und Jahresrechnungen der Jahre 2023 und 2024 ohne Weiteres auf die Darstellung der Gesuchsgegnerin abgestellt hat, fällt bei der Prozesskos- tenverteilung vorliegend ebenfalls nicht ins Gewicht, da dieser Aspekt – auch mit Bezug auf den Aufwand für die Rechtsvertreter und die Berufungsinstanz – vernachlässigbar war.

E. 7.2 Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.00 blieb unangefochten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 10'000.00 auf CHF 1'050.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG).

E. 7.3 Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'100.00 blieb auch unangefochten. Für das Berufungsverfahren beläuft sich das Grundhonorar für Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte beim vorgenannten Streitwert auf CHF 2'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des Missverhältnisses zwischen Streitwert und notwendigen Bemühun- gen der Rechtsvertretung ist dieses Honorar zu verdoppeln (§ 3 Abs. 3 und 5 AnwT) und in Anbetracht dessen, dass es sich um ein Summarverfahren handelt, wieder um 50 % herab- zusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Von diesen CHF 2'400.00 wiederum sind im Berufungsverfah- ren praxisgemäss zwei Drittel zu berechnen, entsprechend CHF 1'600.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT). Gründe für Zuschläge (vgl. Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 15. Dezember 2025) beste- hen keine und werden auch keine dargelegt. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 1'650.00. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2025 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'050.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 1'650.00 zu bezahlen. Seite 12/12
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 279) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2025 62 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 19. Februar 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2025)

Seite 2/12 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Gerichtsurteils Einsicht in die Geschäftsbücher und Akten der Gesellschaft zu gewähren, mindestens aber die folgenden Unterlagen zuzustellen: - Aktienbuch der Gesellschaft - Valuation Report der F.________ AG vom 28. Dezember 2024 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2017 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2018 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2019 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2020 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2021 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2022 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2023 - Bilanz und Erfolgsrechnung von 2024 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2017 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2018 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2019 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2020 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2021 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2022 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2023 - Sämtliche Protokolle der Generalversammlung der C.________ AG von 2024 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beklagten. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1.1 Die in Zug domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art im In- und Ausland. Ihr Aktienka- pital beträgt CHF 101'000.00 und ist eingeteilt in 10'100'000 vinkulierte Namenaktien zu CHF 0.01. Mitglieder des Verwaltungsrats sind G.________ und H.________. 1.2 A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hält 1'000'000 Namenaktien der Gesuchsgegnerin, was einem Anteil von 9,9 % entspricht (Vi act. 1 Rz 7, Vi act. 10 Rz 5 und 45).

Seite 3/12 1.3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 ersuchte der Gesuchsteller den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin um Zustellung einer Kopie des Aktienbuchs der Gesuchsgegnerin sowie um Einsicht in Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) und Generalversamm- lungsprotokolle der letzten fünf Jahre (Vi act. 1/3). Eine Antwort blieb aus. 2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug ein Gesuch ein. Darin stellte er im Wesentlichen die Anträge gemäss Ziffer 2 des eingangs genannten Rechtsbegehrens (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort beantragte die Ge- suchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 10). Am 21. August 2025 reichte der Ge- suchsteller unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi act. 15). Mit Entscheid vom 22. Okto- ber 2025 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 17). 3. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungs- antwort vom 1. Dezember 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genann- te Rechtsbegehren (act. 6). Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf

Seite 4/12 nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2; je m.w.H.). 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 1.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.5 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom

20. Dezember 2021 E. 3.2; 4A_353/2024 vom 8. November 2025). 2. Das Auskunfts- und das Einsichtsrecht eines Aktionärs sind in Art. 697 ff. OR geregelt. An- wendbar ist vorliegend das seit 1. Januar 2023 geltende Recht, obschon sich das Einsichts- begehren auch auf Sachverhalte aus früheren Jahren bezieht (eingehend zum Übergangs- recht: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 25 vom 18. September 2024 E. 2.1 m.H.). 2.1 Gemäss Art. 697 OR (Auskunftsrecht) ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Abs. 4). Gemäss Art. 697a OR (Einsichtsrecht) können die Geschäftsbücher und die Akten von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindes- tens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Abs. 1). Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen (Abs. 3). Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen (Art. 697b OR). Die Voraussetzungen des Einsichtsrechts lassen sich im Wesent-

Seite 5/12 lichen wie folgt zusammenfassen (zum Ganzen: Druey, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021 2021, Art. 697 [a] OR [Art. 697-697b OR 2020] N 27 f., 35, 73 ff., 88 ff., 91 ff., 144 ff. und 199 f.; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 8 N 283 ff. und 297 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 4C.234/2002 vom E. 4.3.1; je m.H.): 2.2 Zu den formellen Voraussetzungen gehören zunächst die Aktionärseigenschaft des Gesuch- stellers (Art. 697a Abs. 1 OR), die Ablehnung des Begehrens (Art. 697b OR) sowie die Ein- haltung der 30-tägigen Klagefrist (Art. 697b OR). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Ein- sichtsrecht zuvor erfolglos gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wurde (Subsidia- rität). Aus der Subsidiarität folgt, dass das Einsichtsgesuch thematisch vom vorgängigen Ein- sichtsbegehren gedeckt sein muss (Identität von Begehren und Gesuch). 2.3 Zu den materiellen Voraussetzungen zählt, dass die Unterlagen, in die Einsicht verlangt wird, zur Ausübung der Aktionärsrechte notwendig sind (Erforderlichkeit), unter den Begriff Ge- schäftsbücher und Akten fallen (Gegenständlichkeit) und genügend bestimmt bezeichnet werden (Bestimmtheit). An der Erforderlichkeit fehlt es namentlich, wenn die Aktionärsrechte auch ohne diese Unterlagen ausgeübt werden können, wenn die abzuklärenden Sachverhal- te dem Aktionär bereits bekannt sind oder offen zutage liegen oder wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Rechte mit den angestrebten Informationen durch- zusetzen. Das Einsichtsgesuch darf nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädi- gung der Gesellschaft. 2.4 Schliesslich wird in materieller Hinsicht vorausgesetzt, dass der Ausübung des Einsichts- rechts keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Für die entsprechenden (rechtshindernden) Tatsachen obliegt die Beweis- last – im Unterschied zu den vorgenannten Voraussetzungen – nicht dem Gesuchsteller, sondern der Gesellschaft. 2.5 Das Einsichtsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinn- vollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Behauptungs- und Beweislast, dass die verlangte Einsicht im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte notwendig ist, liegt beim Aktionär. Dabei genügt vorerst der Beweis, dass die Erforderlichkeit in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Inter- essen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Einsichtsbegehren da- gegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nach- weis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3; 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2; je m.H.). Bei der Prüfung, ob die verlang- te Einsicht für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, ist jeweils auch zu berück- sichtigen, über welche anderen Angaben und Unterlagen (beispielsweise Geschäftsberichte) der Aktionär bereits verfügt (vgl. BGE 132 III 71 E. 1.3.2).

Seite 6/12 3. Mit Bezug auf die verlangte Einsicht in das Aktienbuch wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller verlange nicht Einsicht in den eigenen Eintrag, wes- halb ihm kein Einsichtsrecht zustehe (vgl. Vi act. 17 E. 4.3.4 f.). Diese Erwägung trifft voll- ends zu. Das Aktienbuch bildet – soweit Aktionäre nicht Einsicht in ihre eigenen Einträge ver- langen – nicht Gegenstand des Einsichtsrechts, handelt es sich doch beim Aktienbuch nicht um "Geschäftsbücher und […] Akten" im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR (einlässlich: Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 20 vom 23. Juli 2025 E. 5 m.H.). Was der Gesuchsteller in der Berufung zur Auslegung der Begriffe "Geschäftsbücher und […] Akten" von Art. 697a OR vorträgt (vgl. act. 1 Rz 19), ist unbegründet und vermag an der im vorerwähnten Urteil des Obergerichts Zug vom 23. Juli 2025 dargelegten Rechtsauffassung nichts zu ändern (auf die dortigen Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden). 4. Hinsichtlich der beantragten Einsicht in den Valuation Report der F.________ AG vom

28. Dezember 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch mit zwei Begründungen ab: Zum einen habe der Gesuchsteller nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass dieser Report Teil der Akten der Gesellschaft bilde. Zum anderen datiere der Report vom 28. Dezember 2024, weshalb er nicht Gegenstand des Einsichtsgesuchs (recte: Einsichtsbegehrens) vom 16. De- zember 2024 habe sein können (Vi act. 17 E. 4.3.5). Beide Begründungen besiegeln je für sich den Ausgang des Verfahrens in diesem Punkt. Der Gesuchsteller setzt sich in der Be- gründung allerdings einzig mit der ersten Begründung auseinander. Er geht mit keinem Wort auf die zweite Erwägung der Vorinstanz ein. Mithin ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.5). Abgesehen davon überzeugt die zweite Begründung auch inhaltlich: Bezüglich des Valuation Reports scheitert es daran, dass das Einsichtsrecht vor Einreichung des Gesuchs beim Gericht zuvor erfolglos gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wurde (Subsidia- rität) und sich die Anträge im Begehren mit jenen im Gesuch decken (Identität; vgl. E. 2.1). 5. Als Nächstes ist auf die Bilanz und Erfolgsrechnungen (nachfolgend der Einfachheit halber: Jahresrechnungen) der Gesuchsgegnerin der Jahre 2017-2024 sowie die Protokolle der Ge- neralversammlungen dieser Jahre einzugehen. 5.1 Die Vorinstanz verneinte auch diesbezüglich ein Einsichtsrecht. Zur Begründung hielt sie un- ter Verweis auf Art. 229 ZPO sowie Lehre und Rechtsprechung (Willisegger, Basler Kom- mentar, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 49 und 51; BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3) zunächst fest, der Aktenschluss sei nach dem Einreichen der Gesuchsantwort der Gesuchs- gegnerin vom 10. Juli 2025 eingetreten. Der Gesuchsteller berufe sich indes auf sein Noven- recht und mache geltend, dass die Gesuchsgegnerin etliche Behauptungen und Beweismittel vorbringe, die dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen seien und trotz zumutbarer Sorgfalt auch nicht hätten bekannt gewesen sein können. Der Gesuchsteller vermöge allerdings nicht nachzuweisen, dass es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die neuen Sachvorbringen und Beweismittel bereits im Rahmen seines Gesuchs vom 15. Mai 2025 bei- zubringen. Auch wenn die Gesuchsgegnerin die Einsichtsverweigerung [vorgängig] nicht schriftlich begründet habe, sei davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Hintergründe zumindest in den Grundzügen bekannt und die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Ge- suchsantwort vorgebrachten Ausführungen, insbesondere betreffend überwiegende Geheim- haltungsinteressen aufgrund der Konkurrenzsituation, voraussehbar gewesen seien. Soweit sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2025 im Sinne eines zweiten Schrif-

Seite 7/12 tenwechsels äussere, seien seine Behauptungen und Einwendungen demnach unbeachtlich (Vi act. 17 E. 3.1-3.3). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller unterlasse es, in substanziierter Weise darzulegen, für welche Aktionärsrechte er diese Informationen konkret benötige bzw. inwie- fern die Informationen für die Ausübung welcher Aktionärsrechte erforderlich seien. Die pau- schalen und unsubstanziierten Vorbringen hinsichtlich der Meinungsbildung für das Stimm- recht und des angestrebten Aktienverkaufs würden kein hinreichendes Interesse an der Ein- sicht in die betreffenden Dokumente der Gesuchsgegnerin begründen. Es sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einsicht in sämtliche Protokolle von Generalversammlungen sowie Bilanzen aus den Jahren 2017 bis 2022 hinsichtlich der Meinungsbildung erforderlich sein sollte, nachdem diesbezüglich die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte bereits erfolgt sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einsicht in sämtliche Protokolle von Generalver- sammlungen sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen aus den Jahren 2017 bis 2022 für die Bestimmung des aktuellen Aktienwerts relevant sein sollte. Zudem seien dem Gesuchsteller die Jahresrechnungen ab dem Zeitpunkt, in dem er die Aktionärsstellung innegehabt habe, bereits zugestellt worden. In Bezug auf die Protokolle der Generalversammlungen sowie die Bilanzen und Erfolgsrechnungen betreffend die Jahre 2023 und 2024 sei ein Anspruch auf Einsichtnahme ohnehin zu verneinen, da diese – mit Ausnahme des Protokolls der ausseror- dentlichen Generalversammlung 2024, in welches die Gesuchsgegnerin Einsicht gewähre – gemäss der Gesuchsgegnerin noch nicht vorlägen (Vi act. 17 E. 4.4.3). 5.2 In der Berufung rügt der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe trotz gesetzlich festgehal- tener Pflicht, eine Verweigerung der Einsicht nach Art. 697a Abs. 3 OR schriftlich zu begrün- den, dem Gesuchsteller keinerlei Gründe für die Verweigerung mitgeteilt, weder mündlich noch schriftlich. Für das Einsichtsbegehren sei das Zerwürfnis zwischen dem Gesuchsteller und G.________ schlicht nicht relevant, zumal das Zerwürfnis im Jahr 2021 geschehen sei und G.________ betreffe und nicht die Gesuchsgegnerin, die eine eigenständige juristische Person sei. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich und ausschliesslich auf unbewiesene Behauptungen der Gesuchsgegnerin und könne sich bei der Schlussfolgerung, wonach dem Gesuchsteller die Hintergründe der Einsichtsverweigerung bekannt gewesen seien, auf kei- nerlei sachliche Gründe stützen. Da die Gesuchsgegnerin die Einsichtsverweigerung nicht begründet habe, habe der Gesuchsteller sich auch nicht zu angeblichen Gründen äussern können. Es könne von ihm nicht erwartet werden, sich in einem Gesuch um Einsicht zu jegli- chen denkbaren Gründen, weshalb die Einsicht wohl verweigert worden sei, vorsorglich zu äussern. Im Gesetz sei nicht umsonst festgehalten, dass die Verweigerung der Einsicht schriftlich begründet werden müsse. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 21. August 2025 nicht beachtet habe, habe sie Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO verletzt (act. 1 Rz 17). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, er habe in Rz 14 f. seines Gesuchs vom 15. Mai 2025 detailliert und substanziiert dargelegt, für welche Aktionärsrechte er die Informationen konkret benötige, namentlich Meinungsbildung im Hinblick auf Abnahme der Jahresrech- nung, Gewinnverteilung, Wahlen und Décharge-Erteilung sowie wirklicher Wert der Aktien angesichts des beabsichtigten Aktienverkaufs. Die Behauptung der Vorinstanz, der Gesuch- steller habe nicht in substanziierter Weise dargelegt, für welche Aktionärsrechte er die Infor- mationen konkret benötige, sei tatsachenwidrig. Weiter stelle sich die Vorinstanz auch gegen

Seite 8/12 die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 71 E. 3.1), wenn sie die angegebenen Gründe nicht gelten lassen wolle. Entgegen der Vorinstanz seien diese Vorbringen nicht pauschal und unsubstanziiert, sondern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach vorerst der Beweis genüge, dass der Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben sei, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen (act. 1 Rz 22). Die Einsicht in Protokolle der Generalversammlungen sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen aus den Jahren 2017 bis 2022 sei hinsichtlich der Meinungsbildung selbstverständlich erfor- derlich, zumal die Gesuchsgegnerin selbst behaupte, die Abschlüsse für 2023 und 2024 lä- gen noch nicht vor. Der Gesuchsteller möchte sich eine Meinung bilden über eine allfällige Décharge-Erteilung der Generalversammlungen für 2023 und 2024. Ausserdem seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin Einsicht in das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung 2024 gewähren würde, tatsachenwidrig. Mit E-Mail vom 5. September 2025 habe die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin verlauten lassen, es sei nicht "zweckdienlich", die Einsicht vor Ergehen des Urteils zu gewähren. Offensichtlich sei die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller könne in das Protokoll der aus- serordentlichen Generalversammlung 2024 Einsicht nehmen, falsch bzw. gelogen (act. 1 Rz 23). Der Gesuchsteller könne sich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sein solle, inwiefern die Einsicht in Protokolle von Generalversammlungen sowie Bilanzen und Er- folgsrechnungen von 2017 bis 2022 für die Bestimmung des aktuellen Aktienwerts relevant sein sollten, nicht erklären. Es dürfte dem Allgemeinwissen und ganz bestimmt dem Mass- stab eines Durchschnittsaktionärs entsprechen, dass für die Bestimmung des Aktienwerts der Beizug der Bilanzen und Jahresrechnungen (recte: Erfolgsrechnungen) die grundlegen- den Dokumente darstellten. Sofern die Vorinstanz damit sagen wolle, dass sich aus den Bi- lanzen und Erfolgsrechnungen 2017 bis 2022 der aktuelle Wert nicht ergebe, so bleibe sie eine Erklärung schuldig, wie er (der Gesuchsteller) denn den aktuellen Wert seiner Aktien eruieren solle, wenn die Bilanzen und Erfolgsrechnungen für 2023 und 2024 noch nicht vor- liegen sollten. Wenn die Vorinstanz der Ansicht gewesen wäre, dass die unbelegten Behaup- tungen der Gesuchsgegnerin glaubwürdig seien, hätte sie dies zumindest kurz begründen müssen, statt pauschal zu schreiben, dass die Dokumente "gemäss der Gesuchsgegnerin" nicht vorlägen (act. 1 Rz 24). 5.3 Näher zu betrachten sind zunächst die Anträge betreffend die Jahresrechnungen 2017 bis 2022 und die Generalversammlungsprotokolle dieser Jahre. 5.3.1 Aus den Ausführungen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren (und im Übrigen auch aus denjenigen im Berufungsverfahren) ergibt sich nicht, dass diese Unterlagen erfor- derlich sind, um die von ihm geltend gemachten Rechte auszuüben. Dabei ist unerheblich, ob diese Ausführungen unsubstanziiert oder unbegründet waren. Dem Gesuchsteller miss- lingt bereits der Nachweis, dass diese Unterlagen generell für einen Durchschnittsaktionär erforderlich sind, um sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben (Genehmigung der Jahresrech- nung, "Gewinnverteilung", Wahlen, Décharge-Erteilung) oder den aktuellen Aktienwert zu ermitteln.

Seite 9/12 5.3.2 So ist nicht ersichtlich, weshalb ein Aktionär für eine im Jahr 2025 stattfindende Generalver- sammlung auf Informationen über die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 angewiesen sein soll, um die aktuelle Jahresrechnung zu genehmigen oder Décharge zu erteilen oder zu verwei- gern. Der Entlastungsbeschluss (Décharge-Beschluss) bezieht sich auf das Geschäftsjahr, das abgenommen werden soll. Zudem erstreckt sich der Entlastungsbeschluss ohnehin nur auf bekanntgegebene Tatsachen (vgl. Art. 758 Abs. 1 OR). Insofern würde ein solcher keine Wirkung entfalten, wenn später weitere Tatsachen zum Vorschein kämen. Selbst wenn das Einsichtsrecht nicht auf Sachverhalte beschränkt ist, die sich im Geschäftsjahr zugetragen haben (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 5 vom 23. Februar 2023 E. 3.2.3), bedarf es bei weiter zurückliegenden Sachverhalten in der Regel besonderer Gründe, um die Erforder- lichkeit solcher Informationen nachzuweisen. 5.3.3 Weshalb diese weiter zurückliegenden Informationen sodann im Hinblick auf den Entscheid über die "Gewinnverteilung" (gemeint wohl: Dividendenausschüttung) erforderlich sein sollen, erschliesst sich ebenfalls nicht. Es ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen, die sich einzig aus solchen zurückliegenden Protokollen und Jahresrechnungen ergeben sollen, ein Aktio- när seinen Entscheid über die Ausschüttung des aktuellen Gewinns abstützen könnte. 5.3.4 Genauso wenig ist ersichtlich, weshalb ein Aktionär nicht imstande sein soll, jemanden zu wählen oder abzuwählen, wenn er nicht über diese weiter zurückliegenden Informationen verfügt. Der Gesuchsteller legt im Übrigen auch nicht dar, für welche Wahlen (Zu- oder Ab- wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder der Revisionsstelle) er auf diese Informationen angewiesen sein soll. 5.3.5 Schliesslich gelingt ihm auch der Beweis nicht, dass diese Dokumente für die Ermittlung des Aktienwerts erforderlich sind, ein Aktionär mithin den Aktienwert ohne diese Dokumente nicht zuverlässig ermitteln könnte. Bei der Praktikermethode etwa wird der Unternehmenswert in der Regel anhand des Ertragswerts der letzten beiden Geschäftsjahre sowie des Substanz- werts ermittelt (vgl. Henninger, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, 2019, N 157 m.H.). Weshalb der Gesuchsteller vorliegend auf Dokumente angewiesen sein soll, die weiter zurückgehen als die letzten zwei Geschäftsjahre, erschliesst sich bereits des- wegen nicht. 5.3.6 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller unbestrittenermassen ohnehin bereits über sämtliche Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2019 bis 2022 verfügt. Dies bedeutet einerseits, dass er diese Informationen bereits kennt und er nicht nochmals Einsicht verlan- gen kann (Erforderlichkeit). Andererseits bedeutet dies auch, dass er aufgrund dieser Unter- lagen in der Lage sein sollte zu begründen, weshalb er weitergehende Unterlagen benötigt. So könnte er beispielsweise auf – seiner Ansicht nach – auffällige Begebenheiten (nament- lich hohe Darlehen, Darlehen an nahestehende Personen oder dergleichen) hinweisen. Sol- che Begebenheiten könnten den Schluss zulassen, dass die zusätzlich verlangten Informati- onen für einen Durchschnittsaktionär erforderlich sind. Mindestens aber müsste der Gesuch- steller substanziiert darlegen, weshalb er oder ein Durchschnittsaktionär wegen oder trotz Kenntnis der Zahlen zu den vier Geschäftsjahren 2019 bis 2022 keine spezifischeren Anga- ben zur Erforderlichkeit machen kann und weshalb noch mehr Unterlagen benötigt werden, um das Stimm- und Wahlrecht auszuüben oder den Wert der Aktien zu ermitteln.

Seite 10/12 5.3.7 Dass die genannten Unterlagen erforderlich sein sollen, um das Stimm- und Wahlrecht aus- zuüben oder den Wert der Aktien zu ermitteln, hätte der Gesuchsteller bereits im Einsichts- gesuch darlegen müssen. Dies darzulegen wurde dem Gesuchsteller nicht dadurch verun- möglicht, dass die Ablehnung seines Einsichtsbegehrens vom 16. Dezember 2024 von der Gesuchsgegnerin nicht begründet wurde. Mangels entsprechender Vorbringen im Gesuch vom 15. Mai 2025 zur Erforderlichkeit kann somit offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Replikeingabe vom 1. September 2025 abgestellt hat. 5.3.8 Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass dem Gesuchsteller, der seit dem Jahr 2019 Aktionär der Gesuchsgegnerin ist, gestützt auf Art. 702 [a]Abs. 3 bzw. Art. 702 [n]Abs. 4 OR ein Recht zu- steht, die Generalversammlungsprotokolle – jedenfalls für die Zeit seiner Mitgliedschaft – einzusehen bzw. zugänglich gemacht zu erhalten. Dieser Anspruch ist aber im Katalog von Art. 250 lit. c ZPO (Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens im Gesellschaftsrecht) nicht vorgesehen und wäre folglich im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Zwar ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) im summari- schen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), um das Recht auf Einsicht bzw. Zugänglichmachung durchzusetzen, denkbar (vgl. Böckli, a.a.O., § 8 N 359 und Fn 1181). Denkbar ist auch ein summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller macht jedoch nicht geltend, dass ihm bei Nichtherausgabe ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil drohte; folglich fehlte es für die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (im summarischen Verfahren) bereits am Verfügungsgrund (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Für Rechtsschutz in klaren Fällen mangelte es vorliegend an einem liquiden Sachver- halt und einer klaren Rechtslage (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO). 5.4 Schliesslich ist auf die Anträge betreffend die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 und die Protokolle der Generalversammlungen dieser Jahre einzugehen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht begründete, weshalb sie nur auf die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach diese Unterlagen noch nicht vorgelegen hätten, abgestellt hat. Dass die Vorinstanz die Existenz dieser Unterlagen nicht für glaubhaft befand, stellte sich später allerdings als korrekt heraus, lud doch die Gesuchsgegnerin erst am 10. November 2025 – und damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2025 – zur General- versammlung für die Jahre 2023 und 2024 ein. Diesen Einladungen, die auch an den Ge- suchsteller gingen, legte sie auch die Jahresrechnungen dieser Jahre bei (act. 6/1-4). Die Jahresrechnungen sind zwar nicht in den Akten, sie haben aber den Dateinamen "251110 […].pdf". Deshalb ist erwiesen, dass sie nicht eher vorlagen. Dies blieb im Berufungsver- fahren im Übrigen unbestritten. Folglich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen ist oder nicht (zu den Kostenfolgen vgl. sogleich E. 7.1). 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Einsichtsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abgewiesen hat. Folglich ist die Berufung abzuweisen und der an- gefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 7. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfah- rens (vgl. Ziff. 4 des eingangs genannten Rechtsbegehrens und act. 1 Rz 27).

Seite 11/12 7.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten beider Verfahren dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass das Gesuch abzuweisen war, war vorliegend nicht darauf zurückzuführen, dass die Gesuchsgegnerin die Ablehnung des Einsichtsbegehrens nicht be- gründete. Entsprechend wirkt sich diese unterlassene Begründung nicht auf die Verteilung der Prozesskosten aus. Die Frage, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, in- dem sie betreffend die Protokolle und Jahresrechnungen der Jahre 2023 und 2024 ohne Weiteres auf die Darstellung der Gesuchsgegnerin abgestellt hat, fällt bei der Prozesskos- tenverteilung vorliegend ebenfalls nicht ins Gewicht, da dieser Aspekt – auch mit Bezug auf den Aufwand für die Rechtsvertreter und die Berufungsinstanz – vernachlässigbar war. 7.2 Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.00 blieb unangefochten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 10'000.00 auf CHF 1'050.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). 7.3 Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'100.00 blieb auch unangefochten. Für das Berufungsverfahren beläuft sich das Grundhonorar für Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte beim vorgenannten Streitwert auf CHF 2'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des Missverhältnisses zwischen Streitwert und notwendigen Bemühun- gen der Rechtsvertretung ist dieses Honorar zu verdoppeln (§ 3 Abs. 3 und 5 AnwT) und in Anbetracht dessen, dass es sich um ein Summarverfahren handelt, wieder um 50 % herab- zusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Von diesen CHF 2'400.00 wiederum sind im Berufungsverfah- ren praxisgemäss zwei Drittel zu berechnen, entsprechend CHF 1'600.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT). Gründe für Zuschläge (vgl. Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 15. Dezember 2025) beste- hen keine und werden auch keine dargelegt. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 1'650.00. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Oktober 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'050.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 1'650.00 zu bezahlen.

Seite 12/12 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 279) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: